Ab 01.08.18 gibt es durch die Änderung der beiden Verordnungen Makler- und Bauträgerverordnung sowie Gewerbeordnung neue Arbeit für die Ämter in ganz Deutschland. Wir erklären Ihnen hier kurz den Ablauf der Gewerbeanmeldung für Wohnimmobilienverwalter, denn alle Hausverwalter, die Wohneigentum verwalten müssen neu- oder nachregistriert und zugelassen werden, wenn sie am Markt bleiben wollen. 

Die Bundesregierung hat den Landesregierungen die Hoheit gegeben, festzulegen, welche Institution die neuen Gewerbezulassungen überprüft und erlässt.
Alle schon tätigen Immobilienverwalter sind eingeladen sich hier über den Ablauf zu informieren. Lesen Sie einfach weiter.

Dies ist ein Beitrag aus der Reihe “FAQ zur neuen Berufszulassung für Wohnimmobilienwalter”. 

Wie läuft die Gewerbeanmeldung für Wohnimmobilienverwalter künftig ab?

Zum Ablauf der Gewerbeanmeldung für Wohnimmobilienverwalter:
Ab sofort ist es nicht mehr möglich nur durch Anzeige eines Gewerbes als Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften oder Mietwohnungsverwalter bei der örtlichen Gewerbeaufsicht das Gewerbe anzumelden (§14 GewO). Künftig gibt es davor ein Zulassungsverfahren. Die Gewerbezulassung nach §34c GewO muss vorab beantragt werden.

Beispiel: Es ist also wahrscheinlich, dass eine Verwaltung für ihre 2-3 Geschäftsführer die selbst in der Verwaltung tätig sind, 2-3 Berufszulassungen beantragt. Dennoch wird die GmbH aber nur 1 Firmengründung (§14 GewO) anmelden. Mit individuellem Ausstelldatum der Berufszulassung des jew. Geschäftsführers startet spätestens seine Pflicht zur Weiterqualifizierung, sofern er nicht im vorherigen Betrieb schon davon betroffen war. Bereits ab August hat die Geschäftsleitung dafür Sorge zu tragen, dass die in der Wohnungsverwaltung arbeitenden Mitarbeiter ebenso wie sie selbst die regelmäßige Fortbildungspflicht erfüllen.

 

Wo wird die gewerberechtliche Erlaubnis (§34c GewO) beantragt?

Dies wird von den Bundesländern einzeln festgelegt.
In Bayern ist es für Wohnungs- Verwalter die IHK München-Oberbayern (Ausnahme: Kammerbezirk Aschaffenburg). Kontakt und Information zur Regelung und zum Antrag unter
www.ihk-muenchen.de/wohnimmobilienverwalter

Achtung – In Bayern tätige Makler können ihren Antrag auf gewerberechtliche Zulassung (Gewerbeschein) weiterhin direkt bei den örtlichen Gewerbeämtern stellen, z.B. an den Kreisverwaltungsreferaten und Landratsämtern.

 

Wo wird das Gewerbe (§14c GewO) angemeldet?

Dies findet sowohl für Verwalter als auch für Immobilienmakler üblicherweise bei den örtlichen Gewerbemeldestellen z.B. an den Kreisverwaltungsreferaten und Landratsämtern statt. Einen Link zur Münchner Meldestelle und zur Bayrischen Auskunftsseite haben wir in das FAQ-pdf am Ende des Artikels verlinkt. 

 

Welche Fristen sind für wen zu beachten? Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?

Unterschieden wird in

  • Bereits §14c GewO gemeldete Wohnimmobilienverwalter: Diese müssen die Gewerberechtliche Zulassung nach §34c bis 01.03.2019 nachgeholt haben.
  • Neuverwalter: Sie sollen zur Aufnahme Ihres Betriebes die Tätigkeitserlaubnis und danach den Gewerbeeintrag beantragen, wenn diese Betriebsaufnahme am oder nach dem 01.08.2018 liegt.
  • Für Mitarbeiter sind die Fristen fließend mit dem Eintritt in die Wohnungsverwalterstelle. Ab Eintritt in die Stelle als Wohnimmobilienverwalter beginnen die ersten 3 Jahre, in denen 20 Stunden Weiterbildungszeit nachgewiesen werden sollen.

Die Weiterbildungspflicht für alle in der Wohnungsverwaltung aktiven Geschäftsführer und Mitarbeiter beginnt zum 01.08.2018 zu Inkrafttreten der neuen Verordnungen. Sie gilt bereits ab Neuerung der Gewerbeordnung unabhängig von der Übergangsfrist, auch für „Alte Hasen“. Unklar ist, ab wann mit einer Überprüfung der Weiterbildungsstunden zu rechnen ist, wahrscheinlich nicht vor Ende 2020. Es empfiehlt sich kontinuierliche und regelmäßige Weiterbildung.

Empfehlenswert ist, wenn die Geschäftsleitung eine Liste mit Weiterbildungsstunden pro Jahr und Mitarbeiter / Geschäftsführer führt. In dieser kann er die Unterrichtsstunden schnell überblicken. Damit nicht einzelne Mitarbeiter aus der Tätigkeitserlaubnis „herausfallen“ empfiehlt es sich, die Fortbildung der Verwalter gezielt zu planen und durchzuführen. 

Wenn Sie sich für ein kurzes Seminar interessieren, mit dem Sie Ihre Weiterbildungspflicht schnell für 3 Jahre erfüllen können, ist unser Seminar “Sachkunde für Wohnungsverwalter” passend. Sie können Ihr Wissen im Bereich WEG- und Mietwohnungsverwaltung aktualisieren und zusätzlich die neuen Anforderungen der MaBV z.B. zur Berufszulassung für Wohnimmobilienverwalter erfahren.

Hier haben wir eine Liste mit weiteren anrechenbaren Seminaren zu verschiedenen Themen der Hausverwaltung, mit der Geschäftsführer gezielt planen können.

Dies ist der 2. Beitrag aus der Reihe “FAQ zur neuen Berufszulassung für Wohnungsverwalter”. 
Die anderen beiden Beiträge finden Sie hier:

1. Was die neue Berufszulassungsregelung für Verwalter bedeutet.
3. Welche Weiterbildungen für Wohnungsverwalter geeignet sind.

Den gesamten FAQ-Beitrag finden Sie in voller Länge hier.

Weitere verlässliche Informationen / Empfohlene Links

Die gtw hat für Sie wichtige Links zusammengetragen. Sie finden sie in dieser pdf: FAQ Presse Verwalter-Berufszulassung.

Dies ist ein Beitrag der Reihe “meistgefragte Fragen an die gtw” – FAQ

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