Neue Berufszulassung für Wohnimmobilienverwalter

– Warum haben sich die Regelungen für Hausverwalter seit dem 1. März 2019 geändert? –

gtw Hausverwaltung Neuregelungen

Die Arbeit der Hausverwaltung ist oftmals geprägt von einem schwierigen Umfeld, in dem sich die Interessen von Vermietern und Mietern nicht immer decken, was das Entstehen von Konflikten begünstigt. Zu den Aufgaben einer Hausverwaltung zählen die Erstellung von jährlichen Betriebs- und Nebenkostenabrechnung, die Organisation von Eigentümerversammlungen sowie diverse Verpflichtungen wie bspw. die Beauftragung von Instandhaltungsarbeiten. Darüber hinaus gehört auch das Eintreiben von rückständigen Umlagen und säumigen Mietzahlungen zum Aufgabengebiet von Verwaltern. Hierbei kommt es Hausverwaltungen bisweilen zu

 

Problemen oder Streitigkeiten. Um die Qualität von Hausverwaltungen zu verbessern, hat der Gesetzgeber im August 2018 mit § 34c Gewerbeordnung (GewO) eine Neuregelung für gewerbliche Immobilienbetreuer in Kraft gesetzt, die bis zum 1. März 2019 auch für bestehende Hausverwaltungen umgesetzt werden musste.

Welche Neuregelungen gelten für die Betreuer von Wohnimmobilien?

Seit Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. August 2018 müssen sich Wohnimmobilienverwalter nicht nur beim Gewerbe- und Ordnungsamt anmelden (Gewerbeanzeige), sondern auch eine gewerberechtliche Erlaubnis zur Wohnimmobilienverwaltung beantragen. Die gesetzliche Regelung beinhaltet zudem eine Weiterbildungspflicht nach § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Wohnimmobilienverwalter sind angehalten, innerhalb von drei Kalenderjahren eine fachlich passende Weiterbildung im Umfang von 20 Zeitstunden gemäß Anlage 1A MaBV zu besuchen. Die entsprechenden Nachweise sind Kunden oder Ämtern auf Verlangen vorzulegen.

Lohnt sich die Arbeit für kleine und mittlere Hausverwaltungen überhaupt noch?

Für kleinere und mittlere Hausverwaltungen ist mit der gesetzlichen Neuregelung ein bürokratischer und finanzieller Mehraufwand verbunden. Zudem muss die für Verwalter obligatorische Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme für Vermögensschäden von 500.00 EUR pro Fall und Jahr bescheinigt werden. Viele der Betroffenen blicken daher mit Sorge auf den zunehmenden Bürokratieaufwand für die einzelnen behördlichen Genehmigungen und die Kosten für eine regelmäßige berufliche Fortbildung. Beabsichtigtes Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist es, langfristig die Qualität von Hausverwaltungen verbessern.

Welche Weiterbildungsmaßnahmen gibt es, um die Fortbildungspflicht für Hausverwalter zu erfüllen?

Als gewerblicher Hausverwalter sind Sie aufgrund der gesetzlichen Neuregelung verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden. Damit erfüllen Sie nicht nur die gesetzliche Vorgabe. Die Weiterbildung dient Ihnen auch dazu, sich selbst abzusichern. Die Weiterbildung sollte durch fachlich geeignete Seminarbesuche erfolgen. Die angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen zielen darauf ab, Sie als Immobilienverwalter mit dem jeweils neuesten Stand der geltenden Rechtsgrundlagen vertraut zu machen. Der Gesetzgeber sieht für die Weiterbildung einen Umfang von mindesten 20 Zeitstunden im Zeitraum von drei Kalenderjahren vor. Damit sind Ihre Auflagen der Gewerbeordnung für die behördliche Genehmigung als Wohnimmobilienverwalter erfüllt.

Ist die gesetzliche Neuregelung für alle Parteien sinnvoll?

Bereits in der Vergangenheit gab es sehr viele Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Immobilienverwaltung. Dass der Immobilienverwalter aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen von Mieter und Vermieter immer wieder mit Konflikten konfrontiert wird, liegt in der Natur der Sache. Mit der gesetzlichen Neuregelungen wird vor allem eine Qualitätsverbesserung angestrebt, um Interessenkonflikte zwischen Mietern und Vermietern langfristig zu minimieren.
Wenn Sie für sich klären wollen, ob ein Lehrgang Ihre beruflichen Ziele unterstützt, beraten wir Sie gerne. Wir bieten neben verschiedenen Lehrgängen, u. a. zum Immobilienverwalter auch themenbezogene Seminare an, mit denen Sie Ihre Weiterbildungspflicht erfüllen können.

Wir beraten Sie dazu gerne – individuell und unverbindlich.
Rufen Sie uns einfach an.

Ihr gtw-Team